Arzthaftungsrecht
Arzt und Patient schließen regelmäßig einen Behandlungsvertrag ab. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von Dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger getragen wird. Aufgrund dieses Vertrages, eines Dienstvertrages, schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg – Heilung des Patienten kann er nicht zusichern – sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflicht, spricht man von einem Kunstfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.
Die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen gruppieren in Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.
Die Frage, wer das Vorliegen bzw. das nicht Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zu beweisen hat, hat in der juristischen Auseinandersetzung eine große Bedeutung. Sowohl für die Frage des Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde als auch des Zusammenhangs zwischen den Behandlungsfehler und dem Gesundheitschaden ist grundsätzlich die Patientenseite beweispflichtig, dass heißt der Patient muss beim Schadensersatzanspruch allgemein beweisen, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler seine jetzt beklagten Beschwerden verursacht hat.
Auch das Verschulden des Arztes und die oben erwähnte Kausalität muss der Patient nachweisen.Der Patient kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Therapie fehlgeschlagen sei. Auch eine erst nach seiner Behandlung etablierte Behandlungsmethode kann er nicht fordern. Er wird sich bei seiner Argumentation auf ärztliche Gutachter stützen müssen, was vielfach die Besorgnis der mangelnden Transparenz hervorruft. Denn „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Doch wissen auch die Gutachter, dass in der Regel nicht der Arzt, sondern seine Haftpflichtversicherung für den wirtschaftlichen Schaden aufkommt. Jedoch sollten beide Seiten auf einem unabhängigen, kompetenten und anerkannten Gutachter bestehen. In seltenen Fällen kommt dem Patienten der sogenannte Anscheinsbeweis zu Gute. Wenn also aus einem festgestellten Behandlungsfehler typischerweise auf das Vorliegen eines Verschuldens und auf die Kausalität von Seiten des Arztes geschlossen werden kann, greift der Anscheinsbeweis. Beweiserleichterungen kommen zum Tragen, wenn der Arzt die erforderliche Dokumentation unterlassen oder nur lückenhaft vorgenommen hat. Auch dann, wenn der Patient einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann, ergeben sich für ihn Beweiserleicherungen. Die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden führt ebenso zu einer Beweislasterleicherung zu Gunsten des Patienten.
Die Durchsetzung von Ansprüchen des Patienten gegen seinen Arzt erfolgt in den meisten Fällen im Wege von Verhandlungen zwischen Patient, seinem Anwalt und der Haftpflichtversicherung des Arztes. Im Ablehnungsfall steht dem Patienten ein für ihn kostenfreies Verfahren bei der zuständigen Ärztekammer offen, in dem seine Vorwürfe von (mindestens) einem Gutachter geprüft werden. Dessen Beurteilung bindet in einem evtl. anschließenden Rechtsstreit nicht das erkennende Gericht, es können also Einwände gegen den Gutachter, seine Qualifikation oder seine Beurteilung vorgebracht werden. Da das Arzthaftungsrecht eine spezielle Angelegenheit ist, haben die meisten Landgerichte Spezialkammern gebildet, die sich ausschließlich mit derartigen Prozessen befassen. Am Landgericht Saarbrücken ist dies die 16. Zivilkammer. Im Bereich des Arzthaftungsrechts ist es für die Patienten als auch für die behandelnden Ärzte schwer, selbst Ansprüche durchzusetzen bzw. abzuwehren. Der Rat eines versierten Anwaltes ist in diesem Feld unabdingbar. Wir helfen Ihnen, ihre Interessen und Ansprüche geltend zu machen.
Strafrecht
Das deutsche Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, das sich vor allem in zwei Hauptzweige gliedert: formelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht (StPO); materielles Strafrecht ist das Kernstrafrecht (StGB) und zahlreiche nebengesetzliche Bestimmungen, wie z.B. das Jugendstrafrecht (JGG), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht oder das Betäubungsmittelrecht (BtMG). Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen.
Vor allem Herr RA Dr. jur. Bauer sowie Herr RA Müller sind als Fachanwälte für Strafrecht ausgewiesene Spezialisten auf diesem Gebiet und stehen Ihnen zur Seite.
Verkehrsrecht (ADAC-Vertragsanwälte)
Verkehrsrechtliche Fallgestaltungen gehören zu den vielfältigsten in der Juristerei. V.a. zu nennen sind die Unfallregulierung und die oft leidigen Bußgeldsachen, das Verkehrsstrafrecht – zu schnell gefahren – Führerschein weg? MPU? Punkte? Alkohol am Steuer? – in Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.Ihr Ansprechpartner: RA Heinz Jürgen Müller. Im weiteren Sinne zählen hierzu auch Streitigkeiten rund um den Neu- oder Gebrauchtwagenkauf, was natürlich auch zum Bereich des Kaufrechts – Gewährleistungsrechte – zählt s.u.). Als ADAC-Syndici hat die Sozietät einen langjährigen exzellenten Ruf und verfügt über große Erfahrung in Unfallsachen aller Art.
Sozialrecht
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Erziehungsgeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten. Herr RA Müller ist als Fachanwalt für Sozialrecht ihr Partner für sozialrechtliche Fragen aller Art.
Ausländer- und Asylrecht
Das Ausländerrecht ist als Teil des öffentlichen Rechts Ordnungsrecht, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein. Hierzu zählen auch Fragestellung des internationalen Familienrechts – z.B. die Heirat eines deutschen Staatsangehörigen mit einem von der Abschiebung bedrohten Ausländer. Kompetente Beratung erfolgt durch RA Siegfried Schön, einen der wenigen Fachanwälte für Verwaltungsrecht im Saarland.
Kollektiv- und Individualarbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen, sowie durch europarechtliche Richtlinien und Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtssetzende Funktion zu. Individualarbeitsrechtlich geht es häufig um Kündigungen, dementsprechend um Kündigungsschutzklagen; im kollektiven Arbeitsrecht sind Gegenstand von Streitigkeiten oft Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. Zum kollektiven Bereich zählt auch das Arbeitskampfrecht. Ihr Ansprechpartner und seit langen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Herr RA Britz.
Privates Baurecht, Architektenrecht und Vergaberecht
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Bauherr) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht). Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarrecht (s.u.). Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht geben die gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen vor und es steht den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie frei, durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen zu treffen. Prozesse in diesem Bereich drehen sich in der Regel um Mängel bei der Ausführung von Arbeiten am Bau bzw. durch den Architekten und sind oft sehr langwierig auf Grund umfangreicher Sachverständigengutachten, die notwendig werden, um etwaige Mängel nachzuweisen. Zu diesem Bereich zählt auch im weiteren Sinne das Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen.
Durch eine Vielzahl von Bauprozessen verfügt Herr RA Britz über vertiefte Kenntnisse in diesem Sektor und berät sowohl große Unternehmen als auch private Auftraggeber.
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches – insbesondere neben dem Staatsrecht – eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z.B. Öffentliches Baurecht, Raum- und Fachplanungsrecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht, Umweltrecht, Immissionsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Schul- und Hochschulrecht etc.). Das besondere Verwaltungsrecht ist in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
In diesem Bereich ist Herr RA Siegfried Schön Fachanwalt für Verwaltungsrecht und spezialisiert. Wir beraten neben Privatpersonen auch Unternehmen, welche z.B. ihre Bauwünsche durchsetzen wollen. Zu unserer Mandantschaft zählen im Übrigen auch viele Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. Gemeinden, für welche wir beratend als auch vor Gericht tätig sind.
Familien- und Erbrecht
Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtliche Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten. Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption. Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheiden das Familiengericht bzw. das Vormundschaftsgericht. Das materielle Familienrecht ist in Deutschland im wesentlichen im gleichnamigen vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 – 1921) enthalten. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Für gerichtliche Verfahren sind in der Zivilprozessordnung ZPO und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) spezielle Vorschriften enthalten. Gegenstand sind auch internationale Verflechtungen, z.B. der Zuzug von Familienangehörigen oder Scheidungen zwischen Personen verschiedener Staatsangehörigkeit.
Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger befassen.
RA Siegfried Schön ist als Fachanwalt für Familienrecht und Mitglied des Ausschusses „Familienrecht“ der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ihr Ansprechpartner, soweit es um Probleme in diesem Bereich geht.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
In diesem Sektor wurde durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 22.11.2004 eine neue Fachanwaltschaft eingeführt. Bei uns betreut Sie Herr RA Kessler.
Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen anderen gegen Entgelt befasst. Gegenstand des Mietrechts sind u.a. die mit dem Mietvertrag verbundenen Rechtsfragen. Das Mietrecht wird häufig fälschlicherweise mit dem Wohn- und Gewerberaummietrecht gleichgesetzt. Dies verstellt den Blick darauf, dass natürlich auch Mietverträge über bewegliche Sachen abgeschlossen (PKW, Baumaschinen etc.) werden oder es Verträge gibt, die erhebliche mietvertragliche Elemente aufweisen (wie etwa Leasingverträge). Für alle diese Verträge finden die Vorschriften des BGB (mit mehr oder weniger großen Einschränkungen) Anwendung. Richtig ist aber, dass, wenn man vom Mietrecht spricht, schwerpunktmäßig Wohn- und Gewerberaummietverträge gemeint sind, womit auch das Maklerrecht hier hinein spielt.
Problembereiche sind häufig Fragen zu Mängeln der Mietsache, zur Miethöhe, zu den Betriebskosten und deren Abrechnung durch den Vermieter sowie Fragen zur Kündigung des Mietverhältnisses. Weitere Schwerpunkte sind Fragen zu baulichen Veränderungen der Mietsache (sei es durch den Mieter oder den Vermieter zwecks Instandsetzung oder Modernisierung)und zur Kaution.
Wohnungseigentum (zu unterscheiden vom Wohneigentum) ist im deutschen Recht eine besondere Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung, einer so genannten Eigentumswohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus oder auch Reihenhaus). Der Grund dafür, dass es einer besonderen Form des Eigentums bedarf, liegt darin, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich des Eigentums keinen Unterschied zwischen einem Grundstück und darauf errichteten Gebäuden kennt. Wer ein Haus kauft, unterzeichnet beim Notar einen Grundstückskaufvertrag oder ersteigert dieses in einer Zwangsversteigerung. Das Haus ist mit dem Grundstück nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich fest verbunden – eine Immobilie. Um dennoch die Möglichkeit zu schaffen, Eigentum an einzelnen Wohnungen oder sonstigen abgegrenzten Gebäudeteilen zu erwerben, wurde außerhalb des BGB das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschaffen. Die rechtliche Konstruktion beruht darauf, dass das Eigentum an dem Grundstück selbst durch die Anzahl vorhandener (oder vorgesehener) Wohnungen aufgeteilt wird und jeder (zukünftige) Wohnungseigentümer einen Anteil (Miteigentumsanteil) an diesem Grundstück erhält. Jeder Miteigentumsanteil wird damit zu einer eigenen Immobilie, die separat im Grundbuch, speziell dem Wohnungsgrundbuch, als eigenständiges Objekt geführt wird. Sie kann unabhängig von den anderen Anteilen veräußert oder mit einem Grundpfandrecht belastet, also beliehen werden. Dadurch hat eine Zwangsversteigerung eines Anteils keine Auswirkungen auf die anderen Miteigentümer.
Pachtrecht
Ein Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich. Der Pachtvertrag sichert dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur die Nutzung der Pachtsache zu, sondern auch den Ertrag aus dieser, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt. Der Pächter entrichtet hierfür dem Verpächter einen Pachtzins. Der Pachtvertrag ist in Deutschland in den Vorschriften der §§ 581-597 BGB geregelt (Pacht: §§ 581 ff. BGB, Landpacht: §§ 585 ff.).
Anders als beim Mietvertrag kann der Pachtvertrag als gegenseitiger Vertrag nicht nur über Sachen, sondern zusätzlich auch über Rechte geschlossen werden. Ferner wird nicht nur der Gebrauch der Sachen beziehungsweise Rechte gestattet, mit dem Pachtvertrag ist auch die Ziehung der Früchte aus der Sache möglich. Genau wie die Miete ist die Pacht ein Dauerschuldverhältnis, das durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung beendet wird. Für die meisten Pachtverträge treten neben den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch öffentlich-/privatrechtlich-gemischte Gesetze hinzu, wie das Bundeskleingartengesetz (Deutschland) bei der Pacht von Kleingärten, das Bundesjagdgesetz bei der Pacht einer Jagd. Pachtverträge finden heute überwiegend in der Gastronomie und der Landwirtschaft (Landpacht) Anwendung. Dem Pachtvertrag ähnlich ist das verbundene Geschäft des Franchising beziehungsweise Franchisevertrag. Auch das Anbieten einer Software auf Mietbasis (ASP-Lösung) kann über einen Pachtvertrag geregelt sein.
Dieser Bereich gehört prinzipiell zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht und wird von Herrn RA Kesslerbetreut.
Nachbarrecht
„Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die uns das Leben stellt“ (Marcel Achard) – damit ist schon viel gesagt: Nachbarrecht beschäftigt sich mit Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers einschränken, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen – dies aus Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen.
In Deutschland ist das Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt; daneben gibt es im Saarland und auch in anderen Bundsländern sog. Nachbarrechtsgesetze, welche vertiefte Regelungen treffen.
Neben den privatrechtlichen Vorschriften gibt es auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche das Nachbarrecht betreffen, v.a. die Bauordnungen und Straßengesetze.
Streitigkeiten in diesem Sektor sind daher äußerst vielschichtig und bedürfen eingehender Begutachtung. Bei uns betreut Sie Herr RA Kessler, Spezialist auf diesem Gebiet.
Bedenken sollten Sie jedoch immer: Auch nach einem Prozess wohnt der Nachbar immer noch neben Ihnen.
Kaufrecht
Das deutsche Kaufrecht wurde stark reformiert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 und beschäftigt sich in erster Linie mit Kaufverträgen – der Kaufvertrag ist demnach nach deutschem Schuldrecht ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433BGB).
Streitigkeiten sind in diesem Bereich (und auch in den angrenzenden Bereichen des Werkvertragsrechts) mannigfaltig. So stellt sich z.B. die Frage welche Rechte der Käufer eines Produktes – ganz gleich welcher Art – bei Mängeln hat: Kann Nachbesserung oder/und Schadensersatz verlangt werden? Oder vom Vertrag zurückgetreten werden?
In diesem Bereich stellen sich auch Probleme allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und des Fernabsatzes (Stichwort: Kaufverträge über Internet).
Insbesondere bei Fragen rund um des Deutschen liebstes Kind – das Auto – stellen sich vielfache Probleme.
Ansprechpartner für Sie in Fragen des Kauf- sowie allgemeinen Zivilrechts ist Herr RA Kessler.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist, was jedoch oftmals der Fall ist:
Spezialgesetzliche Regelungen finden sich im GmbHG, im AktG und auch im HGB! Fragen auf diesen Gebieten richten sich von der Gründung einer Gesellschaft (Stammkapital? Gesellschaftsvertrag? etc.), über die Verschmelzung bis hin zu deren Auflösung und Übernahme (Merger & Acquisitions – M&A).
Zu unterscheiden ist zwischen Personen- (GbR, OHG, PartG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, SE, eG). Davon abzugrenzen ist der eingetragene Verein (e.V.) – juristische Person, jedoch keine Kapitalgesellschaft.
Im Zuge der europäischen Einigung halten auch vermehrt ausländische Gesellschaftsformen in Deutschland Einzug – so die englische Limited (Ltd.). Die Regeln des europäischen Binnenmarktes (v.a. Niederlassungsfreiheit) spielen hier eine tragende Rolle.
Wettbewerbsrecht (Gewerblicher Rechtsschutz)
Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht). Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen. Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für „Wettbewerb“ ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.
Hier spielen auch das Urheberrecht, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Patente und das Recht am eigenen Bild eine tragende Rolle. Vermehrt tauchen Streitigkeiten im Rahmen von Namensrechten auf – auch und gerade im Bereich des Internets bei der Eintragung von Domainnamen.
Ihr Ansprechpartner ist Herr RA Rouven Schön.
Internetrecht
Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet. Zu nenen sind daher v.a. Abwicklungen von Kaufverträgen im Internet (Fernabasatzgeschäfte), Versteigerungen (Stichwort E-Bay) von Waren aller Art sowie die diesbezüglichen Gewährleistungsfragen.
Aktuell stehen Fragen der Produktpiraterie und unerlaubtes Kopieren von Daten – sei es Musik, Filme, Programme – ganz oben auf der Liste des Beratungsbedarfs. Tauschbörsen im Netz erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit trotz der Urheberrechtsnovelle, die eine Haftungsverschärfung in diesem Bereich für die User mit sich brachte. Auch internationale Bezüge – bei der länderübergreifenden Funktionalität des WWW keine Seltenheit – sind häufig in diesem Bereich anzutreffen.
Das stetig im Wandel begriffene Gebiet wird betreut von RA Rouven Schön.
Versicherungsrecht
Das private Versicherungsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten. Die wichtigste gesetzliche Regelung ist das Versicher ungsvertragsgesetz (VVG). Daneben spielen jedoch vor allem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als vertragliches Recht eine besondere Rolle. Das Versicherungsvertragsrecht ist durch eine Vielzahl von Sonderregeln und Einzelrechtsprechungen in starkem Maße geprägt. Dies ist der Grund, warum der Verbraucher bei Auseinandersetzungen mit Versicherern schnell an seine Grenzen stößt. Wegen des naturgemäß bestehenden Wissensvorsprungs der Versicherungsgesellschaften büßt der Versicherungsnehmer schnell seinen Versicherungsschutz in erheblichem Umfang ein.
Im privaten Versicherungsrecht ist insbesondere das Recht der Sachversicherungen (u. a. Hausrat-, Kasko- und Wohngebäudeversicherung), Haftpflichtversicherungen, Personenversicherungen (u. a. private Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherung) sowie der Vermögensschadensversicherungen (u. a. Rechtsschutzversicherung) zusammengefasst.
Nicht zum privaten Versicherungsrecht gehört das Sozialversicherungsrecht (s.o. Sozialrecht). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das Versicherungsverhältnis nicht durch Vertragsabschluss, sondern kraft Gesetzes erfolgt. Deshalb spricht das Sozialgesetzbuch auch von gesetzlicher Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.
Auf Grund der geschilderten Problematiken, ist es unabdingbar, einen Fachmann auf diesem Gebiet zu Rate zu ziehen. Herr RA Siegfried Schön ist Spezialist auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und zeichnet sich durch langjährige Erfahrung aus.
Vereins- und Sportrecht
Das Vereinsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am Anfang in den §§ 21 ff. geregelt: Ein Verein ist nach deutschem Recht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.
Ähnlich wie im Rahmen des Gesellschaftsrechts stellen sich Probleme bei der Gründung, beim Erstellen und Anwenden der Satzung sowie bei der Liquidation.
Durch jahrelange Erfahrung der bei uns beschäftigten Anwälte in Vereinen verschiedenster Art und Vorstandstätigkeiten stehen wir für kompetente Beratung auf diesem Gebiet.
Ein Hauptaugenmerk liegt in diesem Bereich v.a. auf dem Sport und den dazu gehörigen rechtlichen Komponenten: Vereinsgründung, Erstellen von Satzungen und Verträgen, Vereinstätigkeit nach außen, Vertragsverhandlungen mit Spielern in allen sportlichen Zweigen.
Zugenommen haben Dopingdelikte – betroffen ist damit auch der Bereich des Strafrechts!
In unserem Hause erhalten Sie (Spieler, Verein, Vorstand) kompetente Beratung!